Copia
An
den wohllöblichen Vorstand der Ehrsamen Gemeinde
Hattenheim im Rheingau
Ich habe die Ehre den wohllöblichen Vorstand
der Ehrsamen Gemeinde zu Hattenheim fol=
gendes schriftlich bekannt zu machen.
Weiland der Geistliche Rath ehemaliger
Hofprediger u. Scholaster zu unserer
lieben Frauen in Mainz Hermann Jo=
seph Hober hat mehrmalen erwogen
wie das Salarium eines zeitlichen Schulleh=
rers dahier zu gering u. diese allenfalls
die Ursache sein dürfte daß die Schullehrer
nach anderen Nahrungsmittel suchen müßten,
u. eben dadurch zuweilen oder gar öfters
manche mit ihrem so wichtigen Amte verbundene
Obliegenheiten nicht so, wie sie sollten er=
füllen möchten wobei er verschiedenemal
geäußert, er glaubte und hoffte, daß diese
Ursache für allzeit beseitigt würde, wenn
er jene 2000 G. die er der Gemeinde
zu Hattenheim leihweise zu 4% stehen
habe, der Schule zu Hattenheim dergestaltet
überließe, daß für diese 2000 G nach
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und nach wie sich die Gelegenheit gäbe,
Aecker und Wiesen angekauft u. einen
zeitlichen Schullehrer zu Hattenheim, wenn
er von der geistlichen Oberbehörde durch
eine Comende an= u. Aufgestellt, zum immer=
währenden Genuße angewiesen würden,
jedoch sollte in der Zwischenzeit, bis den eben=
bemerkten Aecker u. Wiesen angekauft
der Schullehrer die Pensionnen diesen 2000 G.
beziehen, u. da der Ankauf der Aecker und
Wiesen nicht auf einmal geschehen konnte,
so verstünde sich von selbst, daß der Schulleh=
rer nur soviel Pension zu beziehen habe,
als das nach einem stückweisen Ankauf
noch übrige Kapital abverstehen setze,
das Vertrauen auf den Vorstand der Gemein=
de, deren bestens für und durch die Jugend
er lediglich bezielte, daß dieser sich der Er=
füllung seiner guten Meinung u. Absicht
bestens werde ungelegen sein lassen, er
ermächtige aber zugleich den H.Pfarrer
u. Gemeindevorstand den zeitlich Schul=
lehrer, wenn er wieder besserns Verhoffen
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seinen Obliegenheiten in der Kirche, Schule
u.sonst das Schuldige Genüge nicht leisten
u. sich auf einige von dieser in Kirche un=
Synod ihr gegebene Ermahnungen zur
allgemeinen Zufriedenheit der Gemeinde
nicht anders benehmen sollte, die Pensio=
nen dieses Kapitals, sie mögen in Geld
oder Früchten mit der Zeit bestehen
entweder ganz oder zum Theil auf eine
be= oder unbestimmte Zeit mit beidersei=
tiger Einverständniß zu entziehen, und
den allhiesigen Hausarmen zuzuwenden,
ohne daß sie in diesem hoffentlich nicht er=
gebenden falle jemanden darüber ver=
antwortlich werden sollte.
Da mir als Erbe de Defuncte nun nichts (mehr)
am Herzen liegt, als das, uns einen seligen
guter Freund gewunschen und gewollt in schleu=
nigem Vollzug zu setzen, als mancheswich des
Endes die nun den allhiesigen Gemeinde
an obbenannten großen Gutthäter aus ge=
stellte Obligation ad 2000 G zurückgeben
sobald ich der vollständigen Acceptirung ob=
erwähnter Wohlthat werde von Seiten des hiesigen
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Amtsvorstandes verständiget sein.
Hattenheim den 30. April 1805
(L.S.) Valentinus Heimes
KurErz=Kanzlerische Weihbischof
und Geheimer Staatsrath
pro Copia
Kugelmann Amtsschöffen
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Auf meinen Internetseiten stelle ich mich und meine Arbeiten vor.