Rheingau-History
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Ehrsame Gemeinde Hattenheim

Copia

An

den wohllöblichen Vorstand der Ehrsamen Gemeinde        

Hattenheim im Rheingau                                         

Ich habe die Ehre den wohllöblichen Vorstand

der Ehrsamen Gemeinde zu Hattenheim fol=

gendes schriftlich bekannt zu machen.                                

Weiland der Geistliche Rath ehemaliger

Hofprediger u. Scholaster zu unserer

lieben Frauen in Mainz Hermann Jo=

seph Hober hat mehrmalen erwogen

wie das Salarium eines zeitlichen Schulleh=

rers dahier zu gering u. diese allenfalls

die Ursache sein dürfte daß die Schullehrer

nach anderen Nahrungsmittel suchen müßten,

u. eben dadurch zuweilen oder gar öfters

manche mit ihrem so wichtigen Amte verbundene

Obliegenheiten nicht so, wie sie sollten er=

füllen möchten wobei er verschiedenemal

geäußert, er glaubte und hoffte, daß diese

Ursache für allzeit beseitigt würde, wenn

er jene 2000 G. die er der Gemeinde

zu Hattenheim leihweise zu 4% stehen

habe, der Schule zu Hattenheim dergestaltet

überließe, daß für diese 2000 G nach

 

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und nach wie sich die Gelegenheit gäbe,

Aecker und Wiesen angekauft u. einen

zeitlichen Schullehrer zu Hattenheim, wenn

er von der geistlichen Oberbehörde durch

eine Comende an= u. Aufgestellt, zum immer=

währenden Genuße angewiesen würden,

jedoch sollte in der Zwischenzeit, bis den eben=

bemerkten Aecker u. Wiesen angekauft

der Schullehrer die Pensionnen diesen 2000 G.

beziehen, u. da der Ankauf der Aecker und

Wiesen nicht auf einmal geschehen konnte,

so verstünde sich von selbst, daß der Schulleh=

rer nur soviel Pension zu beziehen habe,

als das nach einem stückweisen Ankauf

noch übrige Kapital abverstehen setze,

das Vertrauen auf den Vorstand der Gemein=

de, deren bestens für und durch die Jugend

er lediglich bezielte, daß dieser sich der Er=

füllung seiner guten Meinung u. Absicht

bestens werde ungelegen sein lassen, er

ermächtige aber zugleich den H.Pfarrer

u. Gemeindevorstand den zeitlich Schul=

lehrer, wenn er wieder besserns Verhoffen

 

 

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2/

seinen Obliegenheiten in der Kirche, Schule

u.sonst das Schuldige Genüge nicht leisten

u. sich auf einige von dieser in Kirche un=

Synod ihr gegebene Ermahnungen zur

allgemeinen Zufriedenheit der Gemeinde

nicht anders benehmen sollte, die Pensio=

nen dieses Kapitals, sie mögen in Geld

oder Früchten mit der Zeit bestehen

entweder ganz oder zum Theil auf eine

be= oder unbestimmte Zeit mit beidersei=

tiger Einverständniß zu entziehen, und

den allhiesigen Hausarmen zuzuwenden,

ohne daß sie in diesem hoffentlich nicht er=

gebenden falle jemanden darüber ver=

antwortlich werden sollte.

Da mir als Erbe de Defuncte nun nichts (mehr)

am Herzen liegt, als das, uns einen seligen

guter Freund gewunschen und gewollt in schleu=

nigem Vollzug zu setzen, als mancheswich des

Endes die nun den allhiesigen Gemeinde

an obbenannten großen Gutthäter aus ge=

stellte Obligation ad 2000 G zurückgeben

sobald ich der vollständigen Acceptirung ob=

erwähnter Wohlthat werde von Seiten des hiesigen

 

4/

Amtsvorstandes verständiget sein.

Hattenheim den 30. April 1805

(L.S.)              Valentinus Heimes

                        KurErz=Kanzlerische Weihbischof

                        und Geheimer Staatsrath

 

                        pro Copia

                                   Kugelmann Amtsschöffen

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